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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich.
Sie gelten, wenn wir Waren an den Vertragspartner liefern oder sonstige Leistungen
für ihn erbringen. Von unseren Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen
abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit.
Unsere Lieferbedingungen gelten jedoch nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist. 2. Zustandekommen der Bestellung, Paletten
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine
Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung zu tätigen.
2.2
Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Wir können
dieses Angebot nach unserer Wahl durch unverzügliche Zusendung einer schriftlichen
Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass wir unverzüglich unsere
vom Vertragspartner bestellten Leistung erbringen.
2.3 Die von uns dem Vertragspartner überlassenen
Leihgegenstände (insbesondere
Europaletten, Container, Kannen, Kästen, Gitterboxen etc. in diesen Allgemeinen
Liefer- und Zahlungsbedingungen auch zusammenfassend als Paletten bezeichnet)
verbleiben auch bei Pfandhinterlegung unser Eigentum. Sie sind vom Vertragspartner
sofort nach zweckbestimmter Verwendung zurückzugeben. Sofern die Paletten
nicht als unser Eigentum gekennzeichnet sind, ist die Rückgabe gleichwertiger
und gleichartiger Paletten in gutem Zustand zulässig. Erfolgt die Rücksendung
nicht binnen eines Monats nach Lieferung, stellen wir die Selbstkosten in Rechnung.
3.
Preise und Zahlungen, Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners, Aufrechnung
3.1
Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gilt unsere Preisliste.
Unsere Preise sind Netto-Preise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird
gesondert berechnet.
3.2 Unsere Forderungen sind unverzüglich nach Leistungserbringung
ohne Abzug zu bezahlen. Eine Vorausleistungspflicht wird für uns dadurch
nicht begründet.
Ebenso bleiben Zurückbehaltungsrechte und die Einrede des nichterfüllten
Vertrages unberührt.
3.3 Die Einrede des nichterfüllten Vertrages steht
dem Vertragspartner bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen uneingeschränkt
zu. Für
andere Zurückbehaltungsrechte gelten die nachstehenden Bestimmungen. Dem
Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich unstreitiger,
rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche zu.
Zurückbehaltungsrechte können nur in dem Umfang und der Höhe geltend
gemacht werden, die dem Wert des Gegenanspruchs entsprechen. Wir sind berechtigt,
Zurückbehaltungsrechte durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch
Bankbürgschaft erbracht werden kann; die Sicherheit gilt spätestens
dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in
Annahmeverzug gerät.
3.4 Gegen unsere Forderungen kann der Vertragspartner
nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen
Forderungen aufrechnen.
3.5 Sind wir berechtigt, aus einem vom Vertragspartner
zu vertretenden Grund von einem Vertrag zurückzutreten, können wir vorbehaltlich des Nachweises
eines höheren Schadens, einer anderweitigen Vereinbarung oder Ziff. 6.2
als entgangenen Gewinn 15 % des Netto-Kaufpreises verlangen.
Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis offen, dass kein oder nur ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist. Der Pauschalbetrag reduziert sich dann entsprechend.
4.
Zurückbehaltungsrechte zu unseren Gunsten
4.1 Befindet sich der Vertragspartner
mit Zahlungen gleich welcher Art in Verzug oder ist unser Anspruch auf die Gegenleistung
durch einen Mangel der Leistungsfähigkeit
des Vertragspartners gefährdet, sind wir berechtigt, alle weiteren Leistungen
zu verweigern und Vorkasse zu verlangen, es sei denn, der Vertragspartner leistet
ausreichend Sicherheit. Mangelnde Leistungsfähigkeit ist insbesondere anzunehmen,
wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder das von einem Kreditversicherer
gesetzte und zuvor zwischen uns und dem Vertragspartner abgestimmte Limit überschritten
ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde. Mangelnde
Leistungsfähigkeit
liegt auch dann vor, wenn das von einem Kreditversicherer für den Vertragspartner
gesetzte Limit reduziert oder aufgehoben wird, es sei denn, der Vertragspartner
weist nach, dass die Entscheidung des Versicherers nicht durch mangelnde Leistungsfähigkeit
gerechtfertigt ist. Als mangelnde Leistungsfähigkeit gilt schließlich
die erhebliche Verschlechterung des Bonitätsindexes einer anerkannten Kreditauskunft über
den Vertragspartner, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Verschlechterung
des Bonitätsindexes nicht gerechtfertigt ist. Die mangelnde Leistungsfähigkeit
gilt in den vorbezeichneten Fällen als gegeben, bis der Nachweis des Gegenteils
von dem Vertragspartner erbracht ist.
4.2 Andere Zurückbehaltungsrechte zu
unseren Gunsten bleiben unberührt.
5.Höhere Gewalt, Vorbehalt der Selbstbelieferung
5.1 Fälle
höherer Gewalt entbinden uns bis zum Wegfall der höheren
Gewalt von der Erfüllung unserer Liefer-(Leistungs-)Verpflichtung. Lieferfristen
verlängern, Liefertermine verschieben sich für die Dauer der höheren
Gewalt. Dies gilt nicht, wenn wir das Leistungshindernis zu vertreten haben.
Wir haben höhere Gewalt allerdings auch dann nicht zu vertreten, wenn sie
zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem wir uns bereits im Verzug befinden. Die Unmöglichkeit
einer genügenden Versorgung mit der bestellten Ware, Roh- und Hilfsstoffen,
die Unmöglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln, Streiks und Aussperrungen
sind einem Fall höherer Gewalt gleichgestellt.
5.2 Wir werden den Vertragspartner
unverzüglich von dem Eintritt der höheren
Gewalt und der Verlängerung der Lieferfrist oder der Verschiebung des Liefertermins
unterrichten.
5.3 Dauert das Leistungshindernis länger als sechs Wochen,
können sowohl
wir als auch der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten; der Vertragspartner
kann bereits vorher vom Vertrag zurücktreten, wenn die spätere Leistung
für ihn ohne Interesse wäre. Eine bereits erhaltene Anzahlung o.ä.
werden wir im Falle des Rücktritts unverzüglich erstatten.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen
von uns zu liefernden Sachen (nachfolgend auch Eigentumsvorbehaltsware) vor,
bis alle unsere Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung
beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt
für den jeweiligen Saldo
(und zwar sowohl für den abstrakten als auch den kausalen Saldo).
6.2 Bei
vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware
zurückzunehmen; der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. In
dem Herausgabeverlangen liegt der Rücktritt vom Vertrag. Die Fristsetzung
nach Absatz 1 ist entbehrlich, wenn wir auch ohne Fristsetzung zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt sind.
Der Verwertungserlös aus der Verwertung der Eigentumsvorbehaltsware wird
nach der Verwertung auf unsere Ansprüche gegen den Vertragspartner gutgeschrieben
mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Abnahmekosten.
Wir sind zur freihändigen Verwertung berechtigt.
6.3 Bei Pfändungen,
Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten einer Klage nach § 771 ZPO oder anderen Rechtsbehelfs zur Durchsetzung
unseres Eigentums zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstehenden
Ausfall.
6.4 Der Vertragspartner darf die Ware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang
weiterverarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts
weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.
Er ist weiter nicht berechtigt, mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot oder
sonstige die Abtretung erschwerende Voraussetzungen (z. B. Zustimmungserfordernisse)
zu vereinbaren. Die Verarbeitungs- und Verfügungsbefugnis des Vertragspartners
erlischt, wenn er uns gegenüber in Verzug mit Zahlungsverpflichtungen gerät,
insonstiger grober Weise gegen die mit uns geschlossenen Verträge verstößt
oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung,
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, es sei denn, dieser ist
nicht begründet, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in die Eigentumsvorbehaltsware und jede sonstige schwerwiegende Veränderung
der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners, die zu einer Gefährdung
unserer Sicherheit führen kann. Wird die Eigentumsvorbehaltsware mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung
in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, übereignet
uns der Vertragspartner bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache
in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache
steht. Der Vertragspartner verwahrt das Miteigentum für uns. Für die
durch die Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen gilt
im übrigen das gleiche wie für die Eigentumsvorbehaltsware.
6.5.1 Der
Vertragspartner tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware erwachsen. Für
die Abtretung gilt:
a) Erfolgt die Veräußerung nach Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung, tritt der Vertragspartner uns bereits jetzt einen
unserem Miteigentumsanteil an der veräußerten Sache entsprechenden
Teil der aus der Weiterveräußerung
erwachsenen Forderungen ab, wenn durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
Miteigentum entstanden ist.
b) Erfolgt die Veräußerung zusammen mit
im Eigentum Dritter stehender Gegenstände, ohne dass ersichtlich ist, welcher
Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung auf unsere Eigentumsvorbehaltsware
entfällt, tritt der Vertragspartner bereits jetzt einen Teil der aus der
Weiterveräußerung erwachsenden Forderung ab, wie er dem Verhältnis
des Wertes unserer Eigentumsvorbehaltsware zu dem Wert im Eigentum Dritter stehender
Gegenstände entspricht.
c) Für den Fall, dass die nach den vorstehenden
Bestimmungen der gesamten Ziffer 6.5.1 abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung
zum Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Forderung nicht bestimmt ist, tritt
uns der Vertragspartner bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung
in der Höhe
unseres Faktura-Endbetrages (Bruttoverkaufspreis der jeweiligen Eigentumsvorbehaltsware)
ab.
6.5.2 Vereinbart der Vertragspartner mit seinem Abnehmer ein
Kontokorrentverhältnis,
in das die aus der Weiterveräußerung herrührende Forderung eingestellt
wird, tritt der Vertragspartner uns bereits jetzt den Saldo aus dem Kontokorrent
(sowohl den abstrakten als auch den kausalen) in der Höhe der Forderung
aus der Weiterveräußerung ab.
6.5.3 Der Vertragspartner tritt uns
bereits jetzt Entschädigungsforderungen
gegen Kreditversicherer ab, wenn und soweit Versicherungsschutz für die
an uns abgetretene oder nach den vorstehenden Bestimmungen abzutretende Forderung
besteht.
6.5.4 Der Vertragspartner übereignet uns bereits jetzt
Barmittel, die er von seinem Abnehmer als Zahlung auf die an uns nach den vorstehenden
Bestimmungen abgetretenen/abzutretenden Forderungen erhält. Ist der Wert
der Barmittel höher als der Wert der an uns bgetretenen/abzutretenden Forderungen,
wird uns bereits jetzt ein Miteigentumsanteil in Höhe des Wertes der an
uns abgetretenen/abzutretenden Forderungen übereignet. Der Vertragspartner
verwahrt das an uns übereignete
Geld für
uns. Für Verfügungen sowie die Verbindung und Vermischung des an uns übereigneten
Geldes gilt Ziff. 6.4.
6.5.5 Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen
Forderung im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Vertragspartners
erlischt in den in Ziff. 6.4 genannten Fällen. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns,
die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug
ist. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist er verpflichtet, uns
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug
erforderlichen
Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den
Schuldnern dieser Forderungen die Abtretung mitzuteilen.
6.6 Wir verpflichten
uns, auf Verlangen des Vertragspartners die uns nach diesen Allgemeinen Geschäfts-
und Lieferbedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben,
als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt.
7.
Gewährleistung
Für Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln gelten die nachstehenden
Bestimmungen sowie für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln ergänzend
Ziff. 9.
7.1 Beruft sich der Vertragspartner zur Begründung eines
von ihm gerügten
Mangels auf eine öffentliche Äußerung, insbesondere in der Werbung,
so obliegt ihm der Beweis, dass die öffentliche Äußerung seine
Entscheidung, den Vertrag mit uns zu schließen, beeinflusst hat.
7.2 Im
Falle eines Mangels sind wir nach unserer Wahl zur Lieferung einer mangelfreien
Sache oder ggf. zur Beseitigung des Mangels berechtigt (Nacherfüllung).
Wir sind im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung
oder ggf. zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt nicht, soweit
sich diese Kosten dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als
den Erfüllungsort verbracht wurde. Dem Vertragspartner bleibt das Recht
vorbehalten, bei Fehlschlagen
der Nacherfüllung zu mindern (Herabsetzung des Kaufpreises) oder vom Vertrag
zurückzutreten bzw. bei Bauleistungen den Vertrag zu kündigen.
7.3 Schadensersatz
wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von
der Nacherfüllung eintreten (z. B. entgangener Gewinn, Ansprüche wegen
verspäteter Lieferung an Kunden etc, § 280 BGB), können nur geltend
gemacht werden, wenn eine angemessene schriftliche Frist zur Nacherfüllung
fruchtlos abgelaufen ist.
Im Übrigen gilt für Schadensersatzansprüche das nachstehend unter "Schadensersatz" Bestimmte.
7.4
Die in den §§ 478, 479 BGB genannten Rechte des Vertragspartners
bleiben mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadensersatz von den Bestimmungen dieser
Lieferbedingungen unberührt, wenn er von seinem Abnehmer zu Recht in Anspruch
genommen wird, der letzte Abnehmer in der Lieferkette ein Verbraucher ist und
der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr von uns auf den Vertragspartner
vorhanden war.
8. Mängelrügen
8.1 Ist der Vertragspartner Kaufmann,
gilt für Warenlieferungen § 377
HGB. Ist der Vertragspartner kein Kaufmann oder findet § 377 HGB aus anderen
Gründen keine Anwendung (z.B. bei Werkverträgen), gilt was folgt: Offensichtliche
Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb
von einem Tag seit Erhalt der Lieferung anzuzeigen. Andere Mängel sind unverzüglich,
spätestens innerhalb von sieben Tagen seit Entdeckung anzuzeigen. Die rechtzeitige
Absendung der Anzeige
wahrt die Frist, wenn uns die Anzeige später zugeht. Erfolgt die Anzeige
nicht oder nicht fristgerecht, gilt die Ware / Leistung als genehmigt.
8.2 Jegliche
Bearbeitung einer Mängelrüge durch uns, insbesondere die
Untersuchung der Leistung, bedeutet in keinem Fall einen Verzicht auf die Einhaltung
der Obliegenheit zur Mängelrüge durch den Vertragspartner.
9. Schadensersatz
9.1 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus
welchem Rechtsgrund, nur
- wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben;
- wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien
im vereinbarten Umfang;
- im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder
- in den Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung (z. B. Produkthaftungsgesetz,
Umwelthaftpflichtgesetz etc.);
- bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten nach Maßgabe der nachfolgenden
Ziff. 9.2. Vertragswesentliche Pflichten im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Die Lieferung einer mangelfreien Sache gilt nicht als vertragswesentliche Pflicht
in diesem Sinne.
9.2 In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich
Ziff. 9.1 auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur im Falle der
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil
des Vertragspartners ist damit nicht verbunden. Bei leicht fahrlässiger
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadensersatzhaftung der
Höhe nach begrenzt auf den
Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für jegliche darüber
hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare
Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf
besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche
Schadenshöhen hinzuweisen.
9.3 Die Bestimmungen dieser Lieferbedingungen
für Schadensersatzansprüche
gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
9.4
Weitergehende gesetzliche Haftungsbeschränkungen und weitergehende Haftungsbeschränkungen
in den
vertraglichen Vereinbarungen mit dem Vertragspartner bleiben unberührt;
soweit solche Haftungsbeschränkungen reichen, haften wir nicht.
9.5 Die Haftungsbeschränkungen
gelten entsprechend zugunsten unserer Erfüllungsgehilfen
(insbesondere unsere Mitarbeiter).
10. Schlussbestimmungen
10.1 Es gilt deutsches Recht. Deutsches
materielles und formelles Recht ist auch dann anwendbar, wenn das deutsche Recht
die Anwendbarkeit ausländischen
Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
10.2 Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sein, gilt anstelle
der unwirksamen Bestimmung das Gesetz.
10.3 Wir sind berechtigt, die bezüglich
der Geschäftsbeziehung oder
im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Vertragspartner, gleich
ob diese vom Vertragspartner selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
zu verarbeiten.
10.4 Ist der Vertragspartner Kaufmann, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand Mainz. Wir können gegen den Vertragspartner nach unserer Wahl
auch an seinem Sitz Klage erheben. Ist der Vertragspartner nicht Kaufmann, so
gilt: Gerichtsstand ist Mainz, wenn der Vertragspartner keinen Gerichtsstand
im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein
Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt sind.
Die
AGB können Sie hier als .pdf-Dokument downloaden.
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