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Centrale Organisation Molkereiprodukte Handelsgesellschaft mbH

 


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten, wenn wir Waren an den Vertragspartner liefern oder sonstige Leistungen für ihn erbringen. Von unseren Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit. Unsere Lieferbedingungen gelten jedoch nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Zustandekommen der Bestellung, Paletten

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung zu tätigen.

2.2 Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl durch unverzügliche Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass wir unverzüglich unsere vom Vertragspartner bestellten Leistung erbringen.

2.3 Die von uns dem Vertragspartner überlassenen Leihgegenstände (insbesondere Europaletten, Container, Kannen, Kästen, Gitterboxen etc. in diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen auch zusammenfassend als Paletten bezeichnet) verbleiben auch bei Pfandhinterlegung unser Eigentum. Sie sind vom Vertragspartner sofort nach zweckbestimmter Verwendung zurückzugeben. Sofern die Paletten nicht als unser Eigentum gekennzeichnet sind, ist die Rückgabe gleichwertiger und gleichartiger Paletten in gutem Zustand zulässig. Erfolgt die Rücksendung nicht binnen eines Monats nach Lieferung, stellen wir die Selbstkosten in Rechnung.

3. Preise und Zahlungen, Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners, Aufrechnung

3.1 Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gilt unsere Preisliste. Unsere Preise sind Netto-Preise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet.

3.2 Unsere Forderungen sind unverzüglich nach Leistungserbringung ohne Abzug zu bezahlen. Eine Vorausleistungspflicht wird für uns dadurch nicht begründet. Ebenso bleiben Zurückbehaltungsrechte und die Einrede des nichterfüllten Vertrages unberührt.

3.3 Die Einrede des nichterfüllten Vertrages steht dem Vertragspartner bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Für andere Zurückbehaltungsrechte gelten die nachstehenden Bestimmungen. Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich unstreitiger, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche zu. Zurückbehaltungsrechte können nur in dem Umfang und der Höhe geltend gemacht werden, die dem Wert des Gegenanspruchs entsprechen. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann; die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.

3.4 Gegen unsere Forderungen kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.

3.5 Sind wir berechtigt, aus einem vom Vertragspartner zu vertretenden Grund von einem Vertrag zurückzutreten, können wir vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens, einer anderweitigen Vereinbarung oder Ziff. 6.2 als entgangenen Gewinn 15 % des Netto-Kaufpreises verlangen.
Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis offen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Pauschalbetrag reduziert sich dann entsprechend.

4. Zurückbehaltungsrechte zu unseren Gunsten

4.1 Befindet sich der Vertragspartner mit Zahlungen gleich welcher Art in Verzug oder ist unser Anspruch auf die Gegenleistung durch einen Mangel der Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet, sind wir berechtigt, alle weiteren Leistungen zu verweigern und Vorkasse zu verlangen, es sei denn, der Vertragspartner leistet ausreichend Sicherheit. Mangelnde Leistungsfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte und zuvor zwischen uns und dem Vertragspartner abgestimmte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde. Mangelnde Leistungsfähigkeit liegt auch dann vor, wenn das von einem Kreditversicherer für den Vertragspartner gesetzte Limit reduziert oder aufgehoben wird, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Entscheidung des Versicherers nicht durch mangelnde Leistungsfähigkeit gerechtfertigt ist. Als mangelnde Leistungsfähigkeit gilt schließlich die erhebliche Verschlechterung des Bonitätsindexes einer anerkannten Kreditauskunft über den Vertragspartner, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Verschlechterung des Bonitätsindexes nicht gerechtfertigt ist. Die mangelnde Leistungsfähigkeit gilt in den vorbezeichneten Fällen als gegeben, bis der Nachweis des Gegenteils von dem Vertragspartner erbracht ist.

4.2 Andere Zurückbehaltungsrechte zu unseren Gunsten bleiben unberührt.

5.Höhere Gewalt, Vorbehalt der Selbstbelieferung

5.1 Fälle höherer Gewalt entbinden uns bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung unserer Liefer-(Leistungs-)Verpflichtung. Lieferfristen verlängern, Liefertermine verschieben sich für die Dauer der höheren Gewalt. Dies gilt nicht, wenn wir das Leistungshindernis zu vertreten haben. Wir haben höhere Gewalt allerdings auch dann nicht zu vertreten, wenn sie zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem wir uns bereits im Verzug befinden. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit der bestellten Ware, Roh- und Hilfsstoffen, die Unmöglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln, Streiks und Aussperrungen sind einem Fall höherer Gewalt gleichgestellt.

5.2 Wir werden den Vertragspartner unverzüglich von dem Eintritt der höheren Gewalt und der Verlängerung der Lieferfrist oder der Verschiebung des Liefertermins unterrichten.

5.3 Dauert das Leistungshindernis länger als sechs Wochen, können sowohl wir als auch der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten; der Vertragspartner kann bereits vorher vom Vertrag zurücktreten, wenn die spätere Leistung für ihn ohne Interesse wäre. Eine bereits erhaltene Anzahlung o.ä. werden wir im Falle des Rücktritts unverzüglich erstatten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns zu liefernden Sachen (nachfolgend auch Eigentumsvorbehaltsware) vor, bis alle unsere Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo (und zwar sowohl für den abstrakten als auch den kausalen Saldo).

6.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware zurückzunehmen; der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. In dem Herausgabeverlangen liegt der Rücktritt vom Vertrag. Die Fristsetzung nach Absatz 1 ist entbehrlich, wenn wir auch ohne Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind.
Der Verwertungserlös aus der Verwertung der Eigentumsvorbehaltsware wird nach der Verwertung auf unsere Ansprüche gegen den Vertragspartner gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Abnahmekosten. Wir sind zur freihändigen Verwertung berechtigt.

6.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner uns unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO oder anderen Rechtsbehelfs zur Durchsetzung unseres Eigentums zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstehenden Ausfall.

6.4 Der Vertragspartner darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Er ist weiter nicht berechtigt, mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot oder sonstige die Abtretung erschwerende Voraussetzungen (z. B. Zustimmungserfordernisse) zu vereinbaren. Die Verarbeitungs- und Verfügungsbefugnis des Vertragspartners erlischt, wenn er uns gegenüber in Verzug mit Zahlungsverpflichtungen gerät, insonstiger grober Weise gegen die mit uns geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, es sei denn, dieser ist nicht begründet, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Eigentumsvorbehaltsware und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheit führen kann. Wird die Eigentumsvorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, übereignet uns der Vertragspartner bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Der Vertragspartner verwahrt das Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen gilt im übrigen das gleiche wie für die Eigentumsvorbehaltsware.

6.5.1 Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware erwachsen. Für die Abtretung gilt:

a) Erfolgt die Veräußerung nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, tritt der Vertragspartner uns bereits jetzt einen unserem Miteigentumsanteil an der veräußerten Sache entsprechenden Teil der aus der Weiterveräußerung erwachsenen Forderungen ab, wenn durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum entstanden ist.

b) Erfolgt die Veräußerung zusammen mit im Eigentum Dritter stehender Gegenstände, ohne dass ersichtlich ist, welcher Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung auf unsere Eigentumsvorbehaltsware entfällt, tritt der Vertragspartner bereits jetzt einen Teil der aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderung ab, wie er dem Verhältnis des Wertes unserer Eigentumsvorbehaltsware zu dem Wert im Eigentum Dritter stehender Gegenstände entspricht.

c) Für den Fall, dass die nach den vorstehenden Bestimmungen der gesamten Ziffer 6.5.1 abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung zum Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Forderung nicht bestimmt ist, tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung in der Höhe unseres Faktura-Endbetrages (Bruttoverkaufspreis der jeweiligen Eigentumsvorbehaltsware) ab.

6.5.2 Vereinbart der Vertragspartner mit seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis, in das die aus der Weiterveräußerung herrührende Forderung eingestellt wird, tritt der Vertragspartner uns bereits jetzt den Saldo aus dem Kontokorrent (sowohl den abstrakten als auch den kausalen) in der Höhe der Forderung aus der Weiterveräußerung ab.

6.5.3 Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt Entschädigungsforderungen gegen Kreditversicherer ab, wenn und soweit Versicherungsschutz für die an uns abgetretene oder nach den vorstehenden Bestimmungen abzutretende Forderung besteht.

6.5.4 Der Vertragspartner übereignet uns bereits jetzt Barmittel, die er von seinem Abnehmer als Zahlung auf die an uns nach den vorstehenden Bestimmungen abgetretenen/abzutretenden Forderungen erhält. Ist der Wert der Barmittel höher als der Wert der an uns bgetretenen/abzutretenden Forderungen, wird uns bereits jetzt ein Miteigentumsanteil in Höhe des Wertes der an uns abgetretenen/abzutretenden Forderungen übereignet. Der Vertragspartner verwahrt das an uns übereignete Geld für uns. Für Verfügungen sowie die Verbindung und Vermischung des an uns übereigneten Geldes gilt Ziff. 6.4.

6.5.5 Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Vertragspartners erlischt in den in Ziff. 6.4 genannten Fällen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist er verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern dieser Forderungen die Abtretung mitzuteilen.

6.6 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Vertragspartners die uns nach diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt.

7. Gewährleistung
Für Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln gelten die nachstehenden Bestimmungen sowie für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln ergänzend Ziff. 9.

7.1 Beruft sich der Vertragspartner zur Begründung eines von ihm gerügten Mangels auf eine öffentliche Äußerung, insbesondere in der Werbung, so obliegt ihm der Beweis, dass die öffentliche Äußerung seine Entscheidung, den Vertrag mit uns zu schließen, beeinflusst hat.

7.2 Im Falle eines Mangels sind wir nach unserer Wahl zur Lieferung einer mangelfreien Sache oder ggf. zur Beseitigung des Mangels berechtigt (Nacherfüllung). Wir sind im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung oder ggf. zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt nicht, soweit sich diese Kosten dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Dem Vertragspartner bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern (Herabsetzung des Kaufpreises) oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. bei Bauleistungen den Vertrag zu kündigen.

7.3 Schadensersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (z. B. entgangener Gewinn, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Kunden etc, § 280 BGB), können nur geltend gemacht werden, wenn eine angemessene schriftliche Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist.
Im Übrigen gilt für Schadensersatzansprüche das nachstehend unter "Schadensersatz" Bestimmte.

7.4 Die in den §§ 478, 479 BGB genannten Rechte des Vertragspartners bleiben mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadensersatz von den Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unberührt, wenn er von seinem Abnehmer zu Recht in Anspruch genommen wird, der letzte Abnehmer in der Lieferkette ein Verbraucher ist und der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr von uns auf den Vertragspartner vorhanden war.

8. Mängelrügen

8.1 Ist der Vertragspartner Kaufmann, gilt für Warenlieferungen § 377 HGB. Ist der Vertragspartner kein Kaufmann oder findet § 377 HGB aus anderen Gründen keine Anwendung (z.B. bei Werkverträgen), gilt was folgt: Offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Tag seit Erhalt der Lieferung anzuzeigen. Andere Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen seit Entdeckung anzuzeigen. Die rechtzeitige Absendung der Anzeige
wahrt die Frist, wenn uns die Anzeige später zugeht. Erfolgt die Anzeige nicht oder nicht fristgerecht, gilt die Ware / Leistung als genehmigt.

8.2 Jegliche Bearbeitung einer Mängelrüge durch uns, insbesondere die Untersuchung der Leistung, bedeutet in keinem Fall einen Verzicht auf die Einhaltung der Obliegenheit zur Mängelrüge durch den Vertragspartner.

9. Schadensersatz

9.1 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur
- wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben;
- wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang;
- im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder
- in den Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung (z. B. Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftpflichtgesetz etc.);
- bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten nach Maßgabe der nachfolgenden Ziff. 9.2. Vertragswesentliche Pflichten im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Lieferung einer mangelfreien Sache gilt nicht als vertragswesentliche Pflicht in diesem Sinne.

9.2 In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich Ziff. 9.1 auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadensersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen.

9.3 Die Bestimmungen dieser Lieferbedingungen für Schadensersatzansprüche gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

9.4 Weitergehende gesetzliche Haftungsbeschränkungen und weitergehende Haftungsbeschränkungen in den
vertraglichen Vereinbarungen mit dem Vertragspartner bleiben unberührt; soweit solche Haftungsbeschränkungen reichen, haften wir nicht.

9.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten unserer Erfüllungsgehilfen (insbesondere unsere Mitarbeiter).

10. Schlussbestimmungen

10.1 Es gilt deutsches Recht. Deutsches materielles und formelles Recht ist auch dann anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

10.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sein, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung das Gesetz.

10.3 Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Vertragspartner, gleich ob diese vom Vertragspartner selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

10.4 Ist der Vertragspartner Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Mainz. Wir können gegen den Vertragspartner nach unserer Wahl auch an seinem Sitz Klage erheben. Ist der Vertragspartner nicht Kaufmann, so gilt: Gerichtsstand ist Mainz, wenn der Vertragspartner keinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

 

Die AGB können Sie hier als .pdf-Dokument downloaden.

 

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